Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/35#abs-1 (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/35#abs-2 (2) Einer Begründung bedarf es nicht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/35#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
Wird zitiert von 700 Entscheidungen zu § 35 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 07.06.2017 – L 11 KA 50/16 KLZitiert von 3
- SG Stuttgart, 26.11.2009 – S 16 KR 84/07Zitiert von 1
- LSG NRW, 11.11.2003 – L 15 U 156/01
- SG Duisburg, 30.01.2023 – S 17 KR 2092/22 KH
- SG Düsseldorf, 12.01.2023 – S 30 KR 1356/22 KH
- OVG Niedersachsen, 07.09.2011 – 4 ME 97/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – L 4 KR 166/26 B EREinstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Exterritorialer Arbeitgeber - Inanspruchnahme der Beschäftigten - Gesamtschuldnerische Haftung - Erfordernis von Auswahlermessen bei der Anforderung der Arbeitgeberbeitragsanteile Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 22 R 381/23
- OVG Niedersachsen, 15.06.2026 – 2 LA 206/24Kein Anspruch auf Berichtigung der Begründung eines BAföG-Bescheids Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.